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AGB 

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1) All­ge­mei­nes

1.1 Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge über Gra­fik­de­sign-Leis­tun­gen zwi­schen dem Gra­fik­de­si­gner und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det und die­se ent­ge­gen­ste­hen­de oder von den hier auf­ge­führ­ten All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen enthalten.

1.2 Die hier auf­ge­führ­ten All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch, wenn der Gra­fik­de­si­gner in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­halt­los ausführt.

1.3 Abwei­chun­gen von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen sind nur nach aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung des Gra­fik­de­si­gners gültig.

2) Ver­trags­ge­gen­stand, Urhe­ber­recht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Gra­fik­de­si­gner erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist. Die Über­prü­fung der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Arbei­ten des Gra­fik­de­si­gners ist nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges. Er beinhal­tet auch nicht die Prü­fung der kenn­zei­chen- oder sons­ti­gen schutz­recht­li­chen Ein­tra­gungs­fä­hig­keit oder Ver­wend­bar­keit der Arbei­ten des Gra­fik­de­si­gners. Ent­spre­chen­de Recher­chen lie­gen in der Ver­ant­wor­tung des Auftraggebers.

2.2 Alle Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes gel­ten zwi­schen den Par­tei­en auch dann, wenn die erfor­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen, z. B. die sog. Schöp­fungs­hö­he, im Ein­zel­fall nicht gege­ben sein soll­ten. Damit gel­ten in einem sol­chen Fall ins­be­son­de­re die urhe­ber­ver­trags­recht­li­chen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; dar­über hin­aus ste­hen den Par­tei­en ins­be­son­de­re die urhe­ber­recht­li­chen Ansprü­che aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Gra­fik­de­si­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len – ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen die­se Zif­fer 2.3 Satz 1 und 2 berech­tigt den Gra­fik­de­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu fordern.

2.4 Der Gra­fik­de­si­gner räumt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te ein. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Vereinbarung.

2.5 Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung auf den Auf­trag­ge­ber über.

2.6 Der Gra­fik­de­si­gner ist auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber zu nen­nen. Ein Ver­stoß gegen die­se Bestim­mung berech­tigt den Gra­fik­de­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu fordern.

2.7 Vor­schlä­ge oder Mit­ar­beit des Auf­trag­ge­bers bzw. sei­ner Mit­ar­bei­ter haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begrün­den kein Miturheberrecht.

2.8 Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen nur für den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) hin­aus ist nicht gestat­tet und berech­tigt den Gra­fik­de­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung für die­se erwei­ter­te Nut­zung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu fordern.

2.9 Alle vom Gra­fik­de­si­gner erbrach­ten Leis­tun­gen dür­fen unein­ge­schränkt zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung genutzt wer­den, es sei denn, dass aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wor­den ist.

3) Ver­gü­tung

3.1 Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten eine ein­heit­li­che Leistung.

3.2 Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt und nur Ent­wür­fe und/​oder Rein­zeich­nun­gen gelie­fert, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nutzung.

3.3 Die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen und sämt­li­che sons­ti­gen Tätig­kei­ten, die der Gra­fik­de­si­gner für den Auf­trag­ge­ber erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

4) Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung, Abnah­me, Verzug

4.1 Die Ver­gü­tung ist zu 50 Pro­zent der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung und zu 50 Pro­zent bei Ablie­fe­rung des Wer­kes fäl­lig. Sie ist sofort ohne Abzug zahl­bar. Erfor­dert der Auf­trag vom Gra­fik­de­si­gner finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, so sind Abschlags­zah­lun­gen in vol­ler Höhe der Vor­leis­tun­gen zu leisten.

4.2 Die Abnah­me darf nicht aus gestal­te­risch-künst­le­ri­schen Grün­den ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Gra­fik­de­si­gner Ver­zugs­zin­sen in Höhe von acht Pro­zent über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p. a. ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vorbehalten.

5) Son­der­leis­tun­gen, Neben- und Reisekosten

5.1 Die ange­bo­te­nen Gestal­tungs­ar­bei­ten beinhal­ten zwei Kor­rek­tur-/Än­de­rungs­schlei­fen. Jede wei­te­re wird nach Auf­wand berech­net. Son­der­leis­tun­gen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Rein­zeich­nun­gen, Manu­skript­stu­di­um oder Druck­über­wa­chung wer­den nach Zeit­auf­wand geson­dert berechnet.

5.2 Der Gra­fik­de­si­gner ist nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, dem Gra­fik­de­si­gner ent­spre­chen­de Voll­macht zu erteilen.

5.3 Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Gra­fik­de­si­gners abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den Gra­fik­de­si­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss ergeben.

5.4 Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, für die Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck etc., sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

5.5 Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

6) Eigen­tum an Ent­wür­fen und Daten

6.1 An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch das Eigen­tum übertragen.

6.2 Die Ori­gi­na­le sind dem Gra­fik­de­si­gner nach ange­mes­se­ner Frist unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Daten und Datei­en ver­blei­ben im Eigen­tum des Gra­fik­de­si­gners. Die­ser ist nicht ver­pflich­tet, Daten und Datei­en an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber deren Her­aus­ga­be, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu vergüten.

6.4 Hat der Gra­fik­de­si­gner dem Auf­trag­ge­ber Daten und Datei­en zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Gra­fik­de­si­gners geän­dert werden.

6.5 Die Ver­sen­dung sämt­li­cher in Zif­fer 6.1 bis 6.4 genann­ten Gegen­stän­de erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers.

7) Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, Beleg­ex­em­pla­re und Eigenwerbung

7.1 Vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Gra­fik­de­si­gner Kor­rek­tur­mus­ter vorzulegen.

7.2 Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch den Gra­fik­de­si­gner erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nah­me der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist der Gra­fik­de­si­gner berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu geben.

7.3 Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Gra­fik­de­si­gner unent­gelt­lich zehn ein­wand­freie Beleg­ex­em­pla­re. Der Gra­fik­de­si­gner ist berech­tigt, die­se Mus­ter und sämt­li­che in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Arbei­ten zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung in sämt­li­chen Medi­en zu ver­wen­den und im Übri­gen auf das Tätig­wer­den für den Auf­trag­ge­ber hinzuweisen.

8) Haf­tung

8.1 Der Gra­fik­de­si­gner haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den, z. B. an ihm über­las­se­nen Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs etc., nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, außer für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit; für sol­che Schä­den haf­tet der Gra­fik­de­si­gner auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Im Übri­gen haf­tet er bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nur, sofern eine Pflicht ver­letzt wird, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks von beson­de­rer Bedeu­tung ist (Kar­di­nal­pflicht).

8.2 Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te erteilt wer­den, über­nimmt der Gra­fik­de­si­gner gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung. Der Gra­fik­de­si­gner tritt in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.

8.3 Mit der Frei­ga­be von Ent­wür­fen oder Rein­zeich­nun­gen durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­mä­ßi­ge Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text und Bild.

8.4 Für sol­cher­ma­ßen vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des Grafikdesigners.

8.5 Bean­stan­dun­gen offen­sicht­li­cher Män­gel sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich beim Gra­fik­de­si­gner gel­tend zu machen. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Rüge.

8.6 Bei Daten­ver­lust durch höhe­re Gewalt oder Datei­be­schä­di­gun­gen über­nimmt der Gra­fik­de­si­gner kei­ne Haf­tung. Dies gilt auch für Quell­da­tei­en einer Web­site. Aktua­li­sie­run­gen einer bestehen­den Datei kann er im Fal­le eines Daten­ver­lus­tes ableh­nen oder die Repro­duk­ti­on in Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber nach Auf­wand abrechnen.

8.7 Bei Foto­shoo­tings geht der Gra­fik­de­si­gner davon aus, dass foto­gra­fier­te Per­so­nen deren Rech­te am Bild an den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen haben. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die zur Ver­fü­gung gestell­ten Fotos auf deren recht­lich unbe­denk­li­che Ver­wen­dung zu prü­fen. Für evtl. Regress­an­sprü­che haf­tet der Auftraggeber.

9) Künst­ler­so­zi­al­kas­se

Die Künst­ler­so­zi­al­kas­se (KSK) ist ein Geschäfts­be­reich der Unfall­ver­si­che­rung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durch­füh­rung des Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­set­zes (KSVG) dafür, dass selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten einen ähn­li­chen Schutz in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung genie­ßen wie Arbeitnehmer.

Seit dem Inkraft­tre­ten des KSVG ist prak­tisch für jede Inan­spruch­nah­me künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Leis­tun­gen durch einen Ver­wer­ter eine Sozi­al­ab­ga­be zu zah­len: Für ange­stell­te Künstler/​Publizisten ist der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag an die zustän­di­ge Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Für selb­stän­di­ge Künstler/​Publizisten ist die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be an die KSK zu zah­len. Bemes­sungs­grund­la­ge der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind alle in einem Kalen­der­jahr an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Entgelte.

Hier­über ist der Kun­de infor­miert. Bezüg­lich der ent­spre­chen­den Ent­gelt­mel­dun­gen und auch Abga­be­pflich­ten ist der Kun­de nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen selbst verantwortlich.

Die ent­ste­hen­den Abga­ben sind nicht Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Mit den ent­spre­chen­den Abga­ben darf daher kei­ne Auf­rech­nung mit der Ver­gü­tung etc. erfolgen.

10) Gestal­tungs­frei­heit, Durch­füh­rung des Auf­trags und Vorlagen

10.1 Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die dadurch ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten zu tragen.

10.2 Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann der Gra­fik­de­si­gner eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Gra­fik­de­si­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Gra­fik­de­si­gner von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

11) Ver­trags­auf­lö­sung

11.1 Soll­te der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag vor­zei­tig kün­di­gen, erhält der Gra­fik­de­si­gner die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, muss sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen oder durch­ge­führ­te oder bös­wil­lig unter­las­se­ne Ersatz­auf­trä­ge anrech­nen las­sen (§ 649 BGB). Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren eine Pau­scha­lie­rung der bis zu der Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen wie folgt: bei Kün­di­gung vor Arbeits­be­ginn 10 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Dar­über hin­aus sind abwei­chen­de indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mög­lich. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Beweis tat­säch­lich gerin­ge­rer Leis­tun­gen oder höhe­rer Auf­wen­dun­gen vorbehalten.

12) Schluss­be­stim­mun­gen

12.1 Sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist, ist Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand der Sitz des Grafikdesigners.

12.2 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Stand: 01/2020

Nicht schlecht – bis hier­hin geschafft! 

Wie wäre es nun mit etwas Unterhaltung?